Haftung und Verantwortung

Persönliche Haftung des Geschäftsführers: wann das Privatvermögen wirklich betroffen ist

Die persönliche Haftung ist die größte Angst vieler Geschäftsführer: Verliere ich mein Haus, meine Ersparnisse? Die beruhigende Grundregel lautet, dass grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet, nicht Ihr Privatvermögen. Es gibt jedoch klar definierte Ausnahmen, die Sie kennen sollten. Dieser Ratgeber erklärt sie sachlich. NORDWALL & PARTNER hilft Ihnen, Ihr persönliches Risiko realistisch einzuordnen.

Der Grundsatz: das Trennungsprinzip

Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet den Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Das steht in Paragraf 13 Absatz 2 GmbHG und heißt Trennungsprinzip. Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich nicht mit seinem Privatvermögen. Das ist der positive Kern, an dem sich viele orientieren können. Absolut ist er allerdings nicht, denn es gibt vier praxisrelevante Ausnahmen.

Wann es doch persönlich wird: die vier Ausnahmen

1. Steuern

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt nach Paragraf 69 in Verbindung mit Paragraf 34 der Abgabenordnung in Betracht, allerdings nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung steuerlicher Pflichten. Typische Fälle sind nicht abgeführte Lohnsteuer oder Umsatzsteuer. Nicht jede Steuerschuld führt automatisch zur persönlichen Haftung.

2. Sozialabgaben

Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist nach Paragraf 266a StGB eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Die zivilrechtliche persönliche Zahlungshaftung folgt daraus über Paragraf 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 266a StGB als Schutzgesetz.

3. Persönliche Bürgschaft

Wer als Geschäftsführer oder Gesellschafter eine persönliche Bürgschaft übernommen hat, etwa für einen Bankkredit, haftet aus diesem Bürgschaftsvertrag nach Paragraf 765 BGB. Das ist keine gesetzliche Ausnahme vom Trennungsprinzip, sondern eine freiwillige vertragliche Eigenverpflichtung. Die Haftung entsteht aus dem Vertrag, nicht aus dem GmbH-Recht.

4. Insolvenzverschleppung

Wer die Insolvenzantragspflicht nach Paragraf 15a der Insolvenzordnung verletzt, riskiert nicht nur Strafbarkeit, sondern auch persönliche Haftung, unter anderem über Paragraf 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 15a der Insolvenzordnung sowie über die Ersatzpflicht für verbotene Zahlungen nach Paragraf 15b der Insolvenzordnung.

Verkauf oder Amtsniederlegung sind kein Freibrief

Ein Verkauf der Geschäftsanteile beendet Ihre künftige Gesellschafterstellung, eine Amtsniederlegung Ihre künftige Organstellung. Beides wirkt jedoch nicht rückwirkend haftungsbefreiend für bereits begangene Pflichtverletzungen. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer aus Paragraf 43 Absatz 2 GmbHG verjähren erst nach fünf Jahren. Auch steuerliche und strafrechtliche Verantwortlichkeiten aus der Amtszeit können bestehen bleiben, man spricht von Nachhaftung. Für die Zeit nach dem wirksamen Ausscheiden haften Sie nicht mehr. Deshalb ist der Zeitpunkt so wichtig: Wer sauber und rechtzeitig handelt, bevor Insolvenzreife eintritt, steht am besten da.

Was das für Sie bedeutet

Die meisten Geschäftsführer sind weniger stark gefährdet, als sie befürchten, aber selten so sicher, wie es die Grundregel allein verspricht. Entscheidend ist, das eigene Risiko konkret zu prüfen: Gibt es Bürgschaften, offene Lohnsteuer oder Sozialabgaben, mögliche Anzeichen für Insolvenzreife? Genau das ordnen wir mit Ihnen ein und koordinieren die rechtliche und steuerliche Prüfung mit den eingebundenen Fachberatern.

Ihr Risiko bei der Kontaktaufnahme ist null. Die Ersteinschätzung ist kostenfrei und unverbindlich, und sie verpflichtet Sie zu nichts. Sie stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
Häufige Fragen

Persönliche Haftung: Ihre Fragen

Grundsätzlich nicht. Nach dem Trennungsprinzip aus Paragraf 13 Absatz 2 GmbHG haftet für die Verbindlichkeiten der GmbH nur das Gesellschaftsvermögen. Es gibt jedoch vier praxisrelevante Ausnahmen: nicht abgeführte Steuern bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, vorenthaltene Sozialabgaben, persönliche Bürgschaften und Insolvenzverschleppung. Ob eine dieser Ausnahmen bei Ihnen greift, lässt sich nur im Einzelfall prüfen.

Die Amtsniederlegung beendet Ihre künftige Organstellung, wirkt aber nicht rückwirkend haftungsbefreiend für bereits begangene Pflichtverletzungen. Für die Zeit nach dem wirksamen Ausscheiden haften Sie nicht mehr. Für die davor liegende Amtszeit können Ansprüche jedoch bestehen bleiben, teils mit einer Verjährung von fünf Jahren.

Allein durch die Insolvenz der GmbH ist Ihr Privatvermögen grundsätzlich nicht betroffen, denn es haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Ein persönliches Risiko entsteht vor allem dann, wenn eine der genannten Ausnahmen vorliegt, etwa eine persönliche Bürgschaft oder eine Insolvenzverschleppung. Deshalb ist eine konkrete Prüfung Ihrer Situation so wichtig.

Nein. Für Pflichtverletzungen, die nach dem wirksamen Ausscheiden entstehen, haftet der ausgeschiedene Geschäftsführer nicht mehr. Die sogenannte Nachhaftung betrifft nur den Zeitraum der Amtstätigkeit.

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