Der Grundsatz: das Trennungsprinzip
Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet den Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Das steht in Paragraf 13 Absatz 2 GmbHG und heißt Trennungsprinzip. Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich nicht mit seinem Privatvermögen. Das ist der positive Kern, an dem sich viele orientieren können. Absolut ist er allerdings nicht, denn es gibt vier praxisrelevante Ausnahmen.
Wann es doch persönlich wird: die vier Ausnahmen
1. Steuern
Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt nach Paragraf 69 in Verbindung mit Paragraf 34 der Abgabenordnung in Betracht, allerdings nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung steuerlicher Pflichten. Typische Fälle sind nicht abgeführte Lohnsteuer oder Umsatzsteuer. Nicht jede Steuerschuld führt automatisch zur persönlichen Haftung.
2. Sozialabgaben
Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist nach Paragraf 266a StGB eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Die zivilrechtliche persönliche Zahlungshaftung folgt daraus über Paragraf 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 266a StGB als Schutzgesetz.
3. Persönliche Bürgschaft
Wer als Geschäftsführer oder Gesellschafter eine persönliche Bürgschaft übernommen hat, etwa für einen Bankkredit, haftet aus diesem Bürgschaftsvertrag nach Paragraf 765 BGB. Das ist keine gesetzliche Ausnahme vom Trennungsprinzip, sondern eine freiwillige vertragliche Eigenverpflichtung. Die Haftung entsteht aus dem Vertrag, nicht aus dem GmbH-Recht.
4. Insolvenzverschleppung
Wer die Insolvenzantragspflicht nach Paragraf 15a der Insolvenzordnung verletzt, riskiert nicht nur Strafbarkeit, sondern auch persönliche Haftung, unter anderem über Paragraf 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 15a der Insolvenzordnung sowie über die Ersatzpflicht für verbotene Zahlungen nach Paragraf 15b der Insolvenzordnung.
Verkauf oder Amtsniederlegung sind kein Freibrief
Ein Verkauf der Geschäftsanteile beendet Ihre künftige Gesellschafterstellung, eine Amtsniederlegung Ihre künftige Organstellung. Beides wirkt jedoch nicht rückwirkend haftungsbefreiend für bereits begangene Pflichtverletzungen. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer aus Paragraf 43 Absatz 2 GmbHG verjähren erst nach fünf Jahren. Auch steuerliche und strafrechtliche Verantwortlichkeiten aus der Amtszeit können bestehen bleiben, man spricht von Nachhaftung. Für die Zeit nach dem wirksamen Ausscheiden haften Sie nicht mehr. Deshalb ist der Zeitpunkt so wichtig: Wer sauber und rechtzeitig handelt, bevor Insolvenzreife eintritt, steht am besten da.
Was das für Sie bedeutet
Die meisten Geschäftsführer sind weniger stark gefährdet, als sie befürchten, aber selten so sicher, wie es die Grundregel allein verspricht. Entscheidend ist, das eigene Risiko konkret zu prüfen: Gibt es Bürgschaften, offene Lohnsteuer oder Sozialabgaben, mögliche Anzeichen für Insolvenzreife? Genau das ordnen wir mit Ihnen ein und koordinieren die rechtliche und steuerliche Prüfung mit den eingebundenen Fachberatern.