Ratgeber

Insolvenzverschleppung vermeiden: Fristen, Strafbarkeit und persönliche Haftung verstehen

Insolvenzverschleppung ist eines der größten und am häufigsten unterschätzten Risiken für Geschäftsführer in der Krise. Wer den Insolvenzantrag zu spät stellt, kann sich strafbar machen und persönlich haften. Dieser Ratgeber erklärt sachlich, welche Fristen gelten und wie Sie das Risiko vermeiden. NORDWALL & PARTNER hilft Ihnen, rechtzeitig den Überblick zu gewinnen.

Was Insolvenzverschleppung bedeutet

Nach § 15a Absatz 1 der Insolvenzordnung müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen. Wird dieser Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, spricht man von Insolvenzverschleppung.

Die Fristen

Wichtig: Das sind Höchstfristen, keine Regelfristen. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, sobald der Insolvenzgrund erkennbar ist und keine begründete Aussicht auf Beseitigung besteht. Die Frist darf nur ausgeschöpft werden, soweit ernsthafte und aussichtsreiche Sanierungsbemühungen laufen. Die Sechs-Wochen-Frist für Überschuldung gilt in dieser Form seit dem 1. Januar 2021, zuvor galten einheitlich drei Wochen.

Die Folgen

Strafbarkeit

Wer den Antrag vorsätzlich nicht rechtzeitig stellt, riskiert nach § 15a Absatz 4 der Insolvenzordnung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei fahrlässigem Verstoß droht nach § 15a Absatz 5 eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Persönliche Haftung

Neben der Strafbarkeit kann eine persönliche Haftung entstehen, unter anderem über § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 15a der Insolvenzordnung sowie über die Ersatzpflicht für verbotene Zahlungen nach § 15b der Insolvenzordnung.

Wen die Antragspflicht trifft

Die Antragspflicht trifft vor allem haftungsbeschränkte Rechtsträger, also juristische Personen wie GmbH, UG und AG sowie Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als Vollhafter, etwa die GmbH & Co. KG. Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter unterliegen ihr nicht.

So vermeiden Sie das Risiko

Der sicherste Weg, Insolvenzverschleppung zu vermeiden, ist rechtzeitiges, sachliches Handeln. Wer früh prüfen lässt, ob und wann ein Insolvenzgrund vorliegt, gewinnt Klarheit und Handlungsspielraum. Wir helfen Ihnen, die Lage einzuordnen, und koordinieren die notwendige rechtliche und steuerliche Prüfung mit den eingebundenen Fachberatern.

Ihr Risiko bei der Kontaktaufnahme ist null. Die Ersteinschätzung ist kostenfrei und unverbindlich, und sie verpflichtet Sie zu nichts. Sie stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
Häufige Fragen

Insolvenzverschleppung: Ihre Fragen

Eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung kommt in Betracht, wenn bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Bei vorsätzlichem Verstoß droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei fahrlässigem Verstoß bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Ob in Ihrem Fall bereits ein Insolvenzgrund vorliegt, ist eine Frage der genauen Prüfung. Genau dabei helfen wir Ihnen rechtzeitig.

Nein. Es handelt sich um Höchstfristen, nicht um Regelfristen. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, sobald der Insolvenzgrund erkennbar ist und keine begründete Aussicht auf Beseitigung besteht. Die Frist darf nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte und aussichtsreiche Sanierungsbemühungen laufen.

Ja. Die Antragspflicht trifft haftungsbeschränkte Rechtsträger, also unter anderem GmbH, UG und AG sowie die GmbH & Co. KG, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Einzelunternehmer und bestimmte Personengesellschaften mit persönlich haftender natürlicher Person unterliegen ihr nicht.

Solange keine Insolvenzreife eingetreten ist, ist der Handlungsspielraum am größten und ein Verkauf am saubersten möglich. Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung greifen zusätzliche Pflichten, und Gestaltungen werden stark eingeschränkt. Deshalb ist rechtzeitiges Handeln entscheidend. Wir prüfen mit Ihnen, was in Ihrer Situation rechtssicher möglich ist.

Bereit für einen geordneten Weg

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Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktages, absolut diskret.

Die Ersteinschätzung ist kostenfrei und unverbindlich und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

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