Zuerst die Pflicht verstehen: die Insolvenzantragspflicht
Für haftungsbeschränkte Gesellschaften wie GmbH, UG und AG gilt bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht nach Paragraf 15a der Insolvenzordnung. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens innerhalb der Höchstfristen von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Diese Fristen sind Höchstfristen, keine Regelfristen. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, soweit ernsthafte und aussichtsreiche Sanierungsbemühungen laufen. Wer die Pflicht versäumt, riskiert Strafbarkeit und persönliche Haftung.
Insolvenz vermeiden heißt deshalb nicht, den Antrag zu verschleppen, sondern rechtzeitig eine Lösung zu finden, bevor die Insolvenzreife eintritt.
Die geordneten Alternativen
Verkauf und Übertragung
Die Übertragung der Geschäftsanteile an einen neuen Gesellschafter, solange noch keine Insolvenzreife eingetreten ist. Notariell beurkundet und rechtssicher gestaltet.
Sanierung und Restrukturierung
Wenn das Unternehmen im Kern tragfähig ist, kann eine Stabilisierung und Fortführung der bessere Weg sein als eine Beendigung.
Geordnete Beendigung
Wenn eine Fortführung nicht sinnvoll ist, kann eine geordnete, rechtssichere Abwicklung die kontrollierte Alternative zur ungeordneten Insolvenz sein.
Warum früh handeln den Unterschied macht
Solange keine Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung vorliegen, haben Sie die meisten Optionen und die größte Gestaltungsfreiheit. Mit eintretender Insolvenzreife greifen zusätzliche Pflichten wie das Zahlungsverbot nach Paragraf 15b der Insolvenzordnung, und viele Gestaltungen werden schwieriger oder anfechtbar. Deshalb ist der beste Zeitpunkt, sich beraten zu lassen, immer der frühestmögliche.
Weiterführend: Wie die Fristen des Paragraf 15a InsO genau greifen, wann eine Verschleppung strafbar wird und welche persönliche Haftung droht, lesen Sie im Ratgeber Insolvenzverschleppung vermeiden. Ihr persönliches Haftungsrisiko ordnen wir im Beitrag Persönliche Haftung des Geschäftsführers ein.
Was wir nicht tun
Wir vermeiden keine Insolvenz durch Verschleierung. Die verschleiernde Übertragung einer insolvenzreifen Gesellschaft, eine sogenannte Firmenbestattung, ist illegal und führt zu persönlicher Haftung. Wir arbeiten ausschließlich rechtssicher, notariell beurkundet und nachvollziehbar.